[ Impressum ]
Satzung:


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der am 7. Dezember 1985 gegründete Verein führt den Namen "American Football Club Backnang Wolverines e.V.".

1. Der Verein hat seinen Sitz in Backnang und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Backnang
(Register Nummer: VR 357) eingetragen.

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

3. Die Vereinsfarben sind blau-gelb.

4. Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes (WLSB). Der Verein und seine Mitglieder anerkennen die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB und dessen Mitgliedsverbände, insbesondere die des American Football Verbands Baden-Württemberg (AFV-BaWü).


§ 2 Zweck, Aufgabe und Grundsätze

1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des American Football, der Verein setzt sich zur Aufgabe nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluß von parteipolitischen, rassistischen und konfessionellen Gesichtspunkten der Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend zu dienen.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig - er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder eingezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus
- ordentlichen Mitgliedern (natürliche Personen)
- außerordentlichen Mitgliedern (juristische Personen und nichtrechtsfähige Vereine)


§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch einen Beschluß des Vorstands aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.
2. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keine Begründung bedarf, ist unanfechtbar.

3. Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand.
4. Der Beginn der Mitgliedschaft eines außerordentlichen Mitglieds wird durch besondere Vereinbarung zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Verein festgelegt.

5. Personen, die sich um die Förderung des American Football und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluß des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitgliedes endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.

2. Der Austritt eines ordentlichen Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand bis spätestens 30. September und wird mit Ende des laufenden Kalenderjahrs wirksam. Für die Austrittserklärungen Minderjähriger gelten die für den Aufnahmeantrag geltenden Regelungen entsprechend.

3. Der Ausschluß eines ordentlichen Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied
- die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt
- die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt
- mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz schriftlicher
Mahnung im Rückstand ist.

Vor der Entscheidung über den Ausschluß hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels eingeschriebenem Brief bekanntzugeben. Gegen die Ausschlußbeschluß steht dem Betroffenen kein Berufungsrecht zu.

4. Die Beendigung der außerordentlichen Mitgliedschaft ergibt sich aus der zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Verein getroffenen Vereinbarung.


§ 6 Beiträge und Dienstleistungen

1. Die ordentlichen Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge, der Aufnahmegebühren und der Umlagen wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Dienstleistungen, die von den Mitgliedern zu erbringen sind, beschlossen werden. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

2. Die Beiträge der außerordentlichen Mitglieder werden durch besondere Vereinbarung zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Vorstand des Vereins festgesetzt.


§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

2. Jedes über 16 Jahre alte ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussion-, und Stimmrechts an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

3. Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen.

4. Die außerordentlichen Mitglieder sind berechtigt, nach Maßgabe der vom Vorstand gefaßten Beschlüsse bestimmte Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht. Es steht ihnen das Recht zu, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Versicherungsschutz besteht wie bei den ordentlichen Mitgliedern über den WLSB.


§ 8 Organe

Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand


§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich zwischen dem 1.9. und dem 30.11. statt.

2. Die Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, durch Veröffentlichung in der örtlichen Tageszeitung oder durch schriftliche Einladung an alle Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen.

3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstands
- Entgegennahme der Jahresberichte der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstands
- Wahl des Vorstands
- Wahl der Kassenprüfer
- Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen und sonstiger Dienstleistungen gemäß § 6 der Vereinssatzung.
- Beratung und Beschlußfassung über gemäß nachfolgend Ziffer 4 eingegangene bzw. vorliegende Anträge
- Beschlußfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

4. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden. Später eingehende Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.

5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Die Beschlußfassung erfolgt durch einfache Mehrheit - ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

6. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit vor drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Protokollführer und vom 1. Vorsitzenden bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, zu unterschreiben.

8. Für die weiteren Förmlichkeiten des Ablaufs und der Beschlußfassung (einschließlich Wahlen) ist die Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist, maßgeblich.


§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn es
- das Interesse des Vereins erfordert
- die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des
Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand schriftlich verlangt wird.


§ 11 Vorstand

1. Den Vorstand, im Sinne des § 26 BGB bilden
- der 1. Vorsitzende (geschäftsführend)
- der stellvertretender Vorsitzende / Leiter Spielbetrieb & sportlicher Leiter (geschäftsführend)
- der Schatzmeister (geschäftsführend)
- der stellvertretender Schatzmeister / Schriftführer (geschäftsführend)

2. Alle weiteren denkbaren Funktionen werden als Beisitzer vom Vorstand, per Vorstandsbeschluss einberufen. Die Arbeitsgebiete werden dann entsprechend, vom Vorstand delegiert. (Bspw. Marketing, Öffentlichkeitsarbeit, Jugendleiter, Cheerleaderbeauftragter, …) Beisitzer haben kein Stimmrecht und können vom Vorstand per Beschluss von Ihrer Tätigkeit entbunden werden.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der geschäftsführenden Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

3a. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahr gewählt. Er bleibt bis zur satzungsmäßige Neuwahl im Amt.

3b. 2010 gilt dies für den 1.Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der stellvertretende Vorsitzende / Leiter Spielbetrieb & sportlicher Leiter und stellvertretender Schatzmeister / Schriftführer werden einmalig auf 1 Jahr und ab dem Jahre 2011 auf ebenfalls 2 Jahre gewählt. Ab der Jahreshauptversammlung gilt dann §11.3a

4. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied kommissarisch berufen. Das kommissarisch besetzte Amt wird an der nächsten Mitgliederversammlung, bis zur Satzungsmäßigen Neuwahl von der Mitgliederversammlung gewählt. Dies muss den Mitgliedern (schriftlich) und Geschäftspartnern (schriftlich), binnen 4 Wochen mitgeteilt werden.

5. Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder können in einem Aufgabenverteilungsplan festgelegt werden.

6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind, darunter der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter.


§ 12 Ordnungen

Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäfts-, eine Finanz-, eine Beitrags-,
eine Ehrungs- sowie eine Jugendordnung geben. Mit Ausnahme der Geschäftsordnung, die von der
Mitgliederversammlung zu beschließen ist, ist der Vorstand für den Erlaß der Ordnungen zuständig.


§ 13 Strafbestimmungen

Der Vorstand kann folgende Ordnungsmaßnahmen gegen die Mitglieder des Vereins verhängen, wenn sie gegen die Satzung oder die Ordnungen des Vereins verstoßen oder wenn sie das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins schädigen:
1. Verweis
2. Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins
3. Ausschluß gemäß § 5 Ziffer 3 der Satzung


§ 14 Kassenprüfer

1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

2. Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Der Mitgliederversammlung ist hierüber eine Bericht vorzulegen.

3. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten.
4. Bei ordnungsgemäßer Buchführung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer die Entlastung

5. Einzelheiten der Kassenprüfung können in einer Finanzordnung geregelt werden


§ 15 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlußfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedem angekündigt ist.

2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
b) von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich angefordert wurde.

3. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

4. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.

5. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports verwenden darf.


§ 16 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 28.November 2010 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.